
Satzung
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
Ortsverein Stockelsdorf
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Bereich Stockelsdorf einschließlich der weiteren Ortschaften der Großgemeinde Stockelsdorf.
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Stockelsdorf. Sein Sitz ist Stockelsdorf. (s. Ziff. 1 Anhang)
§ 2
Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen eines Monats beim SPD Kreisvorstand Ostholstein Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des SPD Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der SPD Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des SPD Landesvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten (s. Ziff. 2 Anhang) an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu Beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche SPD- Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende SPD- Eigentum unverzüglich an die SPD- Stockelsdorf zurückzugeben.
9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung (s. Ziff.3 Anhang) der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
10. Wer die Grundwerte der SPD (s. Ziff.4 Anhang) anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand
hierzu erlassenen Richtlinien. (s. Ziff.5 Anhang)
11. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten und in einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Themenforum die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Unterstützers bzw. der Unterstützerin richten sich nach § 10 a Abs. 3 – 6 des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie. (s.Ziff.5 Anhang)
§ 4
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag und zum Kreisparteiausschuss sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen,
Anträgen und Entschließungen.
1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens einmal jährlich stattfinden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zu Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 6
Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/- in)
- dem/der Schriftführer(in),
- den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).
3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
4. Die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften bilden und politische und organisatorische Aufgaben auf diese Arbeitsgemeinschaften übertragen. Die den Arbeitsgemeinschaften übertragenen Aufgaben können auf ein einzelnes Projekt bezogen oder dauerhaft sein. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Vorschläge, die sie dem Vorstand zur Abstimmung vorlegen. In den Arbeitsgemeinschaften können auch Parteimitglieder mitarbeiten, die keine Vorstandsmitglieder sind. Ferner können in den Arbeitsgemeinschaften auch Nicht- Parteimitglieder mitarbeiten, sofern es sich um projektbezogene Arbeitsgemeinschaften handelt.
§ 7
Quotierung
In Funktionen und Mandaten des Ortsvereins müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 v.H. vertreten sein, sofern genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen.
§ 8
Wahlen
1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
- die/der Vorsitzende,
- die stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/die Kassierer(in),
- der/die Schriftführer(in),
- die weiteren Mitglieder.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. (s Ziff.6 Anhang) Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§ 9
Revision
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
2. Sie legen 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vor und verlesen diesen bei der Jahreshauptversammlung. Sie stellen den Antrag auf die Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
3. Die Finanzordnung (s..Ziff.7 Anhang ) der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 11
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD (s. Ziff. 8 Anhang) sowie die Datenschutzrichtlinien (s. Ziff. 9 Anhang) gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut (s. Ziff.2 Anhang) und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 12
Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts (s.Ziff.2 Anhang) der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Schleswig- Holstein und der Satzung des Kreisverbandes Ostholstein in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft.
Anhang zur Satzung des SPD- Ortsvereins Stockelsdorf
Ziffer 1: Die jeweilige Besetzung des Vorstandes kann im Internet unter http://www.spd- stockelsdorf.de
eingesehen werden.
Ziffer 2: Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils aktuellen
Fassung kann im Internet unter http://www.spd.de/partei/Organisation/1658/organisationsstatut.html
oder in gedruckter Form beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden.
Ziffer 3: Auszug aus der Finanzordnung der SPD §1:
1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder mit steuerpflichtigem Einkommen beträgt mindestens 5,00 Euro.
Jedes Mitglied wählt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragsstufe:
bis 1.000 € Monatsnettoeinkommen: Monatsbeitrag 5,00 €
bis 2.000 € Monatsnettoeinkommen: Monatsbeitrag 7,50 € | 15,00 € | 20,00 €
bis 3.000 € Monatsnettoeinkommen: Monatsbeitrag 25,00 € | 30,00 € | 35,00 €
bis 4.000 € Monatsnettoeinkommen: Monatsbeitrag 45,00 € | 60,00 € | 75,00 €
ab 4.000 € Monatsnettoeinkommen: Monatsbeitrag 100,00 € | 150,00 € | 250,00 € und mehr
*
*
*
(5) Für Mitglieder ohne Erwerbseinkommen, ohne Pensionen, ohne Renteneinkünfte oder ohne vergleichbare
Einkommen betragt der monatliche Mitgliedsbeitrag 2,50 Euro. Für Mitglieder, die zugleich einer anderen Partei
angehören, die Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Europas (SPE) ist, beträgt der monatliche Beitrag 2,50 Euro,
wenn sie ihre Beitragsverpflichtungen gegenüber dieser Schwesterpartei erfüllen.
(6) Der Jahresbeitrag für Gastmitglieder und Unterstützerinnen und Unterstützer beträgt 30 Euro, für Nur- Juso- Mitglieder 12 Euro.
Die vollständige Finanzordnung kann in gedruckter Form beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD
Stockelsdorf eingesehen werden.
Ziffer 4: Die Grundwerte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands können im Internet unter
http://www.spd.de/spd_organisationen/Grundwertekommission/themen/ oder in gedruckter Form
beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden.
Ziffer 5: § 10 a Öffnung für Gastmitglieder und Unterstützer/innen
1) Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds erhalten.
Gastmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- , Antrags- und
Personalvorschlagsrecht. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie gewählten Gremien anzuge-
hören ist für Gastmitglieder auf Projektgruppen beschränkt.
2) Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der
Partei verbunden. Gastmitglieder zahlen den Beitrag nach § 1 Abs. 6 FO. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr. Sie
kann längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden. §§ 3 bis 7 Organisationsstatut gelten sinngemäß.
3) Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers
erhalten. Unterstützerinnen und Unterstützer können in einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Themenforum die vollen
Mitgliedsrechte wahrnehmen. Vertreterinnen und Vertreter dieser Arbeitsgemeinschaft in Gremien der Partei müssen
Parteimitglied sein. Der Unterstützerantrag ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichts-
barkeit der Partei verbunden. Unterstützerinnen und Unterstützer zahlen den Beitrag nach § 1 Abs. 6 FO. Für die
Nur- Juso- Unterstützer/innen der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten ist der ermäßigte
Beitrag nach § 1 Absatz 6 FO zu zahlen.
4) Der Parteivorstand erlässt Richtlinien zur Öffnung der Partei für Nichtmitglieder, Gastmitglieder und Unterstützerinnen
und Unterstützer.
5) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
6) Wer Mitglied ist oder war, kann kein Gastmitglied oder Unterstützerin und Unterstützer werden. Über Ausnahmen
entscheidet der zuständige Gliederungsvorstand.
Die vollständigen Richtlinien der SPD für Gastmitglieder und Unterstützer/innen können beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden
Ziffer 6: Die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils aktuellen Fassung
kann im Internet unter https://www.spd.de/linkableblob/1852/data/Organisationsstatut.pdf
oder in gedruckter Form beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden.
Ziffer 7: Die Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils aktuellen Fassung
kann im Internet unter http://www.spd.de/partei/Organisation/1658/organisationsstatut.html
oder in gedruckter Form beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden.
Ziffer 8: Die Grundsätze für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften in der SPD können im Internet
unter https://www.spd.de/spd- webapp/servlet/elementblob/10528034/content oder in
gedruckter Form beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden.
Ziffer 9: Die aktuellen Datenschutzgrundsätze der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands können
im Internet unter http://www.spd.de/2956/datenschutz.html oder in gedruckter Form beim Ortsvereinsvorsitzenden der SPD Stockelsdorf eingesehen werden.